Waffenrecht
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Info’s zum Waffengesetz (WaffG)

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WaffG Änderungen 2009
Aufbewahrung von Waffen
Kontrolle Aufbewahrung von Waffen
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Interpretationen zum WaffG 2009 von der FvLW e.V. - http://www.fvlw.de/

Aufbewahrung

allgem. Änderung

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der “Holschuld” der Behörde wird eine “Bringschuld” des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung soll allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben, gelten.

> Das bedeutet, dass ohne den Nachweis einer entsprechenden Aufbewahrungsmöglichkeit künftig keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden.

erweiterte Befugnisse:

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig und ohne vorherige Ankündigung die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

> Eine Verweigerung der Kontrolle kann kann im Einzelfall den Widerruf aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge haben.

Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

> Diese Verordnungsermächtigung bedarf eigentlich keiner weiteren Er klärung. Der Verordnungsgeber (BMI) hat nun die Befugnis zu den vorhandenen Schließsystemen der Waffenschränke (herkömmliches Schloß bzw. mech./elektronisches Zahlenschloß) eine weitere Sicherung vorzuschreiben. Hier war in der Vergangenheit immer von einem biometrischen Sensor die Rede. Über die Nachrüstkosten oder die Frage ob jeder Waffenschrank eine nachträgliche Erweiterung zuläßt, gibt es noch keine allgemeingültigen Erkenntnisse. Darüber hinaus kann auch per Verordnung eine weitere zusätzliche Sicherung für großkalibrige Kurzwaffen verfügt werden. Dies zeigt eindeutig auf die von der Firma Armatix vertriebenen Waffensicherungen. Pro Waffe wäre dann mit einem zusätzlichen Aufwand in der Größenordnung um 200,00 € zu rechnen. Dazu kommen die Kosten für das Bedienteil dieser Sicherungen.

Bedürfnisprüfung/Bedürfniserhalt

Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprü-fung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eig-nung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

> in Verbindung mit

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengrup-pen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sport-schützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz “lex specialis derogat legi generali” laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkreti-sierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestri-chen.

> Was bedeutet dies im Einzelnen?

Nach dem bisher geltenden Waffenrecht (Fassung von 2002) wurde bei Erstanträgen nach drei Jahren die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers geprüft. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport (18 Trainigseinheiten pro Jahr) wurde durch die Vorlage des vom Verein abgezeichneten Schießbuches über den Verband erbracht. Nach dieser ein-maligen Prüfung ergab sich der Bedurfniserhalt durch die Regelung des § 8 Abs 2 WaffG wonach allein die Mitgliedschaft in einem Verein eines aner-kannten Schießsportverbandes ein waffenrechtliches Bedürfnis begründet hat. Durch diese Regelung ließ sich auch das fortlaufende Bedürfnis der zahlreichen “passiven” Schützen ableiten.

Diese Regelung (§ 8 Abs.2 WaffG.) wurde ersatzlos gestrichen und mit § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG. der Genehmigungsbehörde das Recht eingeräumt das Bedürfnis nach eigenem Ermessen immer wieder zu prüfen. Das bei diesen nachgehenden Prüfungen der gleiche Maßstab wie bei der bisher einmaligen Prüfung nach drei Jahren angelegt wird, braucht sicher nicht in Frage gestellt zu werden.

Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdis-ziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundaus-stattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

> soweit so gut …. aber

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

> Ist der vorhandene Waffenbestand innerhalb der zugebilligten Grundausstattung, reicht auch für die nachgehende Bedürfnisprüfung der regel-mäßige Trainingsnachweis (18 mal pro Jahr) aus. Wie wird aber bei einer Über-schreitung des Grundkontingents verfahren? Ist hier auch (wie bei der Antragstellung) der Nachweis einer regelmäßigen Wettkampfteilnahme erforderlich? Werden die auf “neu Gelb” zu erwerbenden Perkusionsrevolver mit einbezogen? Es ist zu befürchten, dass einige Behörden diese Regelung sehr eng – und zwar nicht zu Gunsten des Schützen – aus-legen werden. Weiterhin bleibt die Frage offen: Wird eine Wettkampf-teilnahme auf der untersten Be-zirksebene (was auch immer das bedeuten mag) bei einer Überschreitung der “Grundausstattung” für jede Waffe gefordert? Der Gesetzestext läßt hier reichlich Spielraum offen.

Eines ist jedoch jetzt schon klar zu erkennen: die sog. “passiven” Schützen werden in Zukunft Probleme bekommen. Die Maßnahmen der Ordnungsbehörden können hier, angefangern vom Widerruf der Munitionserwerbserlaubnis, bis zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. So lange keine einheitliche Verwaltungsvorschrift vorliegt (das kann, wie die Vergangenheit gezeigt hat, Jahre dauern), sind also alle Spielarten denk-bar.

Altersgrenze

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

> Dies ist die einzige Änderung im WaffG., die keinen Spielraum zuläßt. Es ist allerdings schon verwunderlich, dass Jugenliche zwar mit einer Flinte jedoch nicht mehr mit der Sportpistole Großkaliber (.32 S&W long WC) dem Schießsport nachgehen dürfen.

 

Landtagswahl NRW- Standpunkte der Parteien

FvLW e.V. Ralf Künne | 14. April 2010

Im Vorfeld der Landtagswahl in Nordrhein- Westfalen hat die Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V. alle maßgeblichen in diesem Bundesland vertretenen Parteien angeschrieben und zu ihrer Haltung zur anstehenden Evaluierung des Waffengesetzes befragt. Erwartungsgemäß sind die eingetroffenen Antworten der vorgegebenen bundespolitischen Parteilinie nach ausgerichtet.

Während die SPD schärfere Kontrollen der Waffenbesitzer fordert und eine dafür notwendige Aufstockung der Behörden eintritt, sehen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ein Komplettverbot von Schusswaffen in Privathaushalten und Reduzierung des Schießsportes auf olympische Disziplinen als Maßnahme einen möglichen Missbrauch zu verhindern.
DIE LINKE verhält sich in diesem Zusammenhang moderater und fordert ein lediglich ein Aufbewahrungsverbot von großkalibrigen Schusswaffen in privaten Räumen, Ausnahmen sollen ihrer Ansicht nach nur für kleinkalibrige Waffen möglich sein. In diesem Fall sollen die unangemeldeten Kontrollen bei den noch verbleibenden Waffenbesitzern ausgeweitet werden.

Die CDU bringt es knapp auf den Punkt und betrachtet das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung mit dem neuen Waffengesetz ausreichend erfüllt und stellt sich klar gegen eine Stigmatisierung der Waffenbesitzer.

Die FDP spricht sich ebenso wie die CDU gegen eine Stigmatisierung aus und geht noch einen Schritt weiter. Sie lehnt weitere Waffenrechtsverschärfungen kategorisch ab und setzt sich in den anstehenden Beratungen zu den Ausführungsvorschriften zum Waffengesetz für eine liberale Auslegung ein.

Die in Auszügen wiedergegebenen Stellungnahmen machen deutlich was von den einzelnen Parteien zu erwarten ist. Unserer Ansicht nach ist es für Waffenbesitzer in NRW unabdingbar, die Regierungskoalition aus CDU und FDP unabhängig der eigenen politischen Ausrichtung zu unterstützen. Nach einem möglichen politischen Wechsel in diesem Bundesland verschieben sich im Bundesrat die Mehrheitsverhältnisse. Dies kann und wird zu einer Blockadehaltung für alle Gesetzesvorhaben der Bundesregierung führen.

Die Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V. ruft alle Waffenbesitzer in Nordrhein- Westfalen zur aktiven Mitbestimmung über die zukünftige politische Ausrichtung ihres Bundeslandes auf. Nutzen Sie am 09. Mai 2010 ihr Wahlrecht und helfen Sie mit Ihren und unseren Sport zu erhalten.

Eine Gegenüberstellung der Kernaussagen können Sie diesem PDF entnehmen:

Flyer Positionen der Parteien (s/w)

 

Verfassungsbeschwerde der FvLW gegen Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG

Am 22.07.2010 haben sieben Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG in Kraft getretene Verschärfung des deutschen Waffenrechts erhoben. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Regelung, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, ohne jeden Gefahrenverdacht in den Wohnräumen von Waffenbesitzern die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu überprüfen.

Dieser gravierende Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft mehr als zwei Millionen unbescholtene Jäger, Sportschützen und Waffensammler. Während eine Durchsuchung nach illegalen Schusswaffen in den Wohnräumen eines mutmaßlichen Straftäters grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung steht, sollen rechtmäßige Waffenbesitzer verpflichtet werden, den Behörden anlass- und verdachtsunabhängig Zutritt zu gewähren. Verweigern sie ihr Einverständnis mit den Kontrollmaßnahmen, wird dies als Verstoß gegen das Waffenrecht gewertet und kann Anlass für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sein.

Die behördlichen „Nachschauen“ sind jedoch weder geeignet noch erforderlich, um den vorgeblichen Gesetzeszweck zu fördern und deswegen verfassungswidrig. Sie sind Ausdruck von legislativem Aktionismus und Zeugnis mangelnden Grundrechtsbewusstseins des Gesetzgebers. Die Hoffnung der Beschwerdeführer liegt darin, dass die Karlsruher Verfassungsrichter hier als Korrektiv wirken werden und dem weiteren Abbau von Freiheitsrechten entgegentreten.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird von der „Fördervereinigung legaler Waffenbesitz e. V.“ http://www.fvlw.de/ unterstützt.
Die Fördervereinigung ist ein parteipolitisch unabhängiger Interessenverband von Waffenbesitzern.

Die Wurzeln des im Jahr 2008 gegründeten Vereins liegen im größten deutschsprachigen Internetforum zum Thema Waffenbesitz www.waffen-online.de.
Vor dem Hintergrund fortschreitender Verschärfungen und Restriktionen im Waffenrecht sowie der unausgewogenen Berichterstattung hat sich die Vereinigung in kurzer Zeit zu einer anerkannten und mitgliederstarken Vertretung der legitimen Interessen von Sportschützen, Jägern und anderen rechtmäßigen Waffenbesitzern entwickelt.

Ansprechpartner für Rückfragen:
Herr Reiner Aßmann, Havelring 99, 47608 Geldern, Tel.: 0163 – 4706001
Vizepräsident FvLW

 

Waffenbesitzsteuer

Aus dem beigefügten Auszug (Original liegt vor) des anwaltlichen Gutachtens zur Erhebung der Steuer sind die Einzelheiten zu entnehmen.

Welcher Schütze aus den Vereinen fällt schon unter die Kategorie „Leistungsschütze“, welcher Sammler wird die finanzielle Belastung tragen wollen und für den Jäger bleiben lediglich 3 Waffen steuerfrei; wobei die Ausführungen zu den Waffen der Jäger besonders interessant sind!

Denn auch diese sollen Steuern zahlen und zwar für alle Waffen, die als nicht unmittelbar notwendig zur Jagdausübung betrachtet werden. Von da aus ist es dann nur noch ein kleiner Schritt zur Bedürfnisprüfung für jede neue Jagdwaffe!

Wenn die Einführung der Steuer bundesweit Pflicht werden sollte, die Städte Iserlohn, Heilbronn und Donaueschingen haben die Idee bereits aufgegriffen, dann würde hiermit das Ende des legalen Waffenbesitzes in Deutschland eingeleitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Assmann
Vizepräsident FvLW

Weitere Infos_Waffenbesitzsteuer

 

 

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